Thema des Tages
06.05.2012

Hintergrund: Das geänderte Wahlrecht

Mehr als 2,2 Millionen Stimmberechtigte in Schleswig-Holstein sind aufgerufen einen neuen Landtag zu wählen. Foto: Ulrich Perrey

Kiel (dpa) - Jeder Wähler in Schleswig-Holstein hat zwei Stimmen. Mit der ersten votiert er für einen Kandidaten aus seinem Wahlkreis. Wer dort die meisten Stimmen holt, kommt ins Parlament. Es gibt 35 Wahlkreise.

Die zweite Stimme wird für die Landesliste einer Partei abgegeben. Sie entscheidet mit darüber, wie stark eine Partei im Landtag vertreten ist.

Gewinnt eine Partei mehr Mandate direkt über die Wahlkreise, als ihr nach dem Anteil an den Zweitstimmen zustünden, erhält sie Überhangmandate. Die übrigen Parteien bekommen Sitze zum Ausgleich, damit die Zusammensetzung des Landtags dem Zweitstimmen-Verhältnis entspricht. So kann sich der Landtag über die Richtgröße von 69 Sitzen hinaus vergrößern. Derzeit sind es 95 Mandate. Um in den Landtag zu kommen, muss eine Partei mindestens 5 Prozent der Zweitstimmen holen. Der SSW als Partei der Dänischen Minderheit ist davon befreit.

Der Kieler Landtag wird erneut vorzeitig gewählt. Anders als bei der Neuwahl 2009 ist diesmal kein Koalitionsbruch daran schuld. Das Landesverfassungsgericht ordnete 2010 eine Neuwahl an, nachdem es das Wahlgesetz und damit die Zusammensetzung des Landtags für verfassungswidrig eingestuft hatte.

CDU und FDP hatten zunächst drei Mandate mehr erhalten als SPD, Grüne, Linke und SSW zusammen, obwohl auf sie 27 000 Zweitstimmen weniger entfallen waren. Das lag an komplizierten Bestimmungen zu Überhang- und Ausgleichsmandaten. Auf Grundlage des Wahlgesetzes wurde die Zahl der Ausgleichsmandate begrenzt, so dass CDU/FDP ihre Mehrheit bekamen. Diese schrumpfte später auf eine Stimme, nachdem ein Auszählfehler korrigiert worden war. Nach dem Gerichtsurteil wurden Wahlgesetz und Verfassung geändert.



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    Quelle: Deutsche Bank / Realtime Indikation