Aktuell
16.05.2012

Bei zu vielen Ebay-Geschäften droht Umsatzsteuerpflicht

Unter bestimmten Umständen müssen Verkäufer bei Ebay oder ähnlichen Plattformen Umsatzsteuer zahlen. (Bild: dpa-infocom)

München (dpa) - Wer regelmäßig in Internet in größerem Umfang Gegenstände verkauft, muss dafür nach einem Gerichtsurteil möglicherweise auch Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) an sein Finanzamt zahlen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Waren über Jahre hinweg eine «nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit» vorliegen kann. Bei dem Prozess (Urteil vom 26.4.2012, V R 2/11) sei es um ein Ehepaar gegangen, das über Ebay Modelleisenbahnen, Puppen, Porzellan, Briefmarken oder auch Software verkauft habe, teilte der BFH am Mittwoch (16. Mai) mit.

Das Paar hatte die Waren seit Ende 2001 angeboten. Bei Ebay gab es an, es handle sich um Privatverkäufe. Die Eheleute meldeten die Geschäfte zwar nicht beim Finanzamt, Steuerfahnder wurden aber darauf aufmerksam und werteten den Internet-Handel als unternehmerische Tätigkeit. Daraufhin erließ das Finanzamt Bescheide für Umsatzsteuerzahlungen für die Jahre 2003 bis 2005. In dieser Zeit hatte das Paar bei 841 Verkäufen etwa 83 500 Euro erzielt - das Finanzamt verlangte rund 11 500 Euro Umsatzsteuer.

Dagegen hat das Ehepaar erfolglos geklagt. Die Verkäufer hatten argumentiert, dass es nur um die Auflösung ihrer Sammlungen und somit um ihr Privatvermögen gegangen sei. Damit konnten sie sich weder beim Finanzgericht in erster Instanz noch beim BFH durchsetzen. Die Münchner Bundesrichter argumentieren, dass es nicht darauf ankomme, ob die Eheleute schon beim Kauf der Sammlergegenstände an den Wiederverkauf gedacht haben oder nicht. Wesentlich sei auch, dass die Ebay-Verkäufer wie ein Händler «aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände» unternommen hätten.

Der BFH verwies den Fall an das zunächst zuständige Gericht zurück, das noch Details klären muss. So ist noch unklar, ob bei manchen Geschäften statt des normalen Umsatzsteuersatzes (19 Prozent) der reduzierte von 7 Prozent berechnet werden muss.

Mehr zu dem Fall finden Interessierte auf der Seite des Bundesfinanzhofs.



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