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30.07.2012

Freiwilligendienst: Jugendliche haben Anspruch auf Unterhalt

Das Freiwillige Soziale Jahr soll die Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen fördern. Damit steht der Ausbildungszweck im Vordergrund - weshalb die Jugendlichen auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt haben, so das Oberlandesgericht. Foto: Patrick Pleul

Celle (dpa/tmn) - Absolvieren Jugendliche ein Freiwilliges Soziales Jahr, haben sie einem Gerichtsurteil zufolge in dieser Zeit Anspruch auf Ausbildungsunterhalt - und zwar unabhängig davon, ob sie später tatsächlich einen sozialen Beruf ergreifen.

Jugendliche haben während des Freiwilligen Sozialen Jahres Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dienst eine Voraussetzung für die spätere Ausbildung ist. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (Aktenzeichen: 10 WF 3011), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.

In dem Fall hatte ein junger Mann nach seinem Realschulabschluss ein Freiwilliges Soziales Jahr in einer Pflegeeinrichtung gemacht. Er lebte bei seiner Mutter und bekam im Rahmen des Freiwilligendienstes ein Taschengeld von 198 Euro. Von seinem Vater forderte der Sohn Ausbildungsunterhalt.

Das Amtsgericht lehnte dies zunächst ab mit der Begründung, der Freiwilligendienst sei keine Voraussetzung für den geplanten weiteren Ausbildungsweg. Nach einer eingereichten Beschwerde gab das Oberlandesgericht dem Kläger Recht: Mit einem Freiwilligen Sozialen Jahr wolle der Gesetzgeber die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen fördern. Damit stehe der Ausbildungszweck im Vordergrund. Deshalb müssten Eltern auch in dieser Zeit Ausbildungsunterhalt zahlen. Dies gelte unabhängig davon, ob das Kind später tatsächlich in einem sozialen Beruf arbeite.



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    Quelle: Deutsche Bank / Realtime Indikation