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Diese Sonderausgaben senken die Steuerlast

Von Rente bis Schulgeld - Welche Sonderausgaben die Steuerla

Berlin (dpa/tmn) - Kirchensteuer oder Kosten für die Berufsausbildung - solche Aufwendungen können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Wer dies nicht tut, verschenkt Geld.

Kinderbetreuung geltend machen Was habe ich umgesetzt? Wie hoch waren meine Ausgaben? Welche Posten kann ich absetzen? Das Erstellen der Einkommensteuererklärung ist eine komplizierte und mühselige Pflichtaufgabe, die viele an Dritte abgeben - sei es an den Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Wer sie selbst macht, muss einiges beachten. Keinesfalls versäumen sollte man, die sogenannten Sonderausgaben geltend zu machen.

«Unter Sonderausgaben versteht man private Aufwendungen, die nicht mit dem Erwerb von Einkünften verbunden sind und per Gesetz in gewissem Umfang von der Steuer abgesetzt werden können», erläutert Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. Diese Ausgaben können teils unbeschränkt, teils im Rahmen von gestaffelten Höchstbeträgen oder bis zu einem festen Höchstbetrag veranschlagt werden. Sie sind in verschiedene Kategorien unterteilbar: «Den größten Posten bilden die Vorsorgeaufwendungen. Dazu gehören beispielsweise Beiträge zur Basisversorgung im Alter», erklärt Nöll. Gemeint sind etwa Aufwendungen zu gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Laut dem Alterseinkünftegesetz steige der absetzbare Anteil dieser Aufwendungen seit 2005 jedes Jahr um 2 Prozent, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Ausgehend von 60 Prozent im ersten Steuerjahr können für 2011 somit 72 Prozent der geleisteten Beiträge angesetzt werden. Wobei eine Höchstsumme von 14 400 Euro pro Person beziehungsweise 28 800 Euro für gemeinsam veranlagte Eheleute gilt. Doch nicht nur das, was der Steuerzahler fürs Alter weglegt, kann er geltend machen, sondern auch, was er ansonsten in seine Vorsorge investiert.

«Aktuell sieht es so aus, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung komplett abzugsfähig sind, ausgenommen von einem vierprozentigen Abschlag fürs Krankengeld», erklärt Käding. «Und auch die Pflegeversicherung wird in voller Höhe berücksichtigt.» Analog dazu könnten Privatversicherte ihre Aufwendungen in dem Umfang geltend machen, in dem sie dem Basiskrankenversicherungsschutz entsprächen - Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer blieben außen vor. Es sei denn, der laut Steuerrecht für die Kategorie «sonstige Versorgungsaufwendungen» festgelegte Höchstbetrag - 1900 Euro bei Arbeitnehmern und 2800 bei Selbstständigen - ist noch nicht ausgeschöpft.

«Ist das der Fall, können auch Leistungen abgerechnet werden, die nicht zur Basisversorgung gehören», ergänzt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Darüber hinaus seien bis zum Erreichen des genannten Limits zusätzlich andere vorsorgebezogene Aufwendungen wie Berufsunfähigkeits- oder Haftpflichtversicherung absetzbar.

Neben den Kosten für Vor- und Versorgung, die meist das größte Volumen haben, zählen noch eine Reihe weiterer Posten zu den Sonderausgaben. Darunter zum Beispiel die Kirchensteuer oder Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehepartner. «Letztere kann der Steuerzahler allerdings nur dann geltend machen, wenn die unterhaltsbeziehende Person dem zugestimmt hat», betont Rauhöft. Liege die Zustimmung vor, sei die Abschreibung bis zur Höhe von 13 805 Euro möglich.

Ebenfalls abzugsfähig sind Spenden - wobei diese durch eine Zuwendungsbescheinigung oder bei Beträgen von weniger als 200 Euro durch eine Buchungsbestätigung, nachweisbar sein müssen - und Mitgliedsbeiträge für Parteien oder gemeinnützige Vereine. Außerdem kommen bestimmte Aufwendungen im Bereich Bildung in Betracht. «So können für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium derzeit bis zu 4000 Euro pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden - ab 2012 sind es dann sogar 6000», erklärt Rauhöft. Deklariert werden können dabei neben Studien- beziehungsweise Schulgebühren unter anderem Fachbücher.

Was er in die Erziehung und Bildung der eigenen Kinder steckt, kann der Steuerzahler auch teils als Sonderausgabe geltend machen: «Wenn ein Kind eine staatlich anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule besucht, sind 30 Prozent des Schulgeldes absetzbar, solange der Höchstbetrag von 5000 Euro nicht überschritten wird», gibt Käding ein Beispiel. Zudem bestehe unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten - etwa für Kinderhort und -garten oder ein Aupair - bis zu einer Höhe von 4000 Euro pro Kind als Sonderausgabe anzusetzen.


 
       
     
     
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